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I. Vergleich zwischen den Dörfern Weisel, Ober- und Niederdörscheid, Sauerthal und der Stadt Kaub wegen ihrer Rechte und Gerechtigkeiten

Abschrift:

Chur-Pfälzischer Entscheid zwischen denen zu Caub u. derer dreyen Ambts Dörfern

Wir Ludwig von Gottes gnaden Pfaltzgrave bey Rheyn des Heiligen Röm. Reichs Ertztruchses und Hertzog in Bayern, bekenne offentlich mit diessem Brieff, daß von solcher Klage und Gebrechen wegen, so die Ehrsamen, unsere liebe Getreuwen, die von Caub zu einem, und die armen Leute von den Dorffen Weissel, Derschied und Sauwerbrunn zum anderen theyl uns fürgetragen, haben wir mit unsern Räthen gerathschlaget und darumb ein Ordnung zwischen ihn gemacht haben, sich fürbaß zu halten, in der mas, als hernach geschrieben stehet.

Zum ersten, daß die von Caub und die Dorff von der Steuwer und Reyse wegen gesondert sollen seyn, also was wir darinn an jegliche Theyle fordern werden zu tunde, daß soll auch jeglich theyl von seyn selbst wegen besonder ausrichten. Wers aber, daß die von Caub und die Dörffer fur Zeiten, icht (ihr?) Gülte, es were Leibgeding oder anders, sambtlich verkaufft hetten, dieselben Gülte sollen sie auch sambtlich richten, nach dem das biß uff diesse Zeit kommen ist, nemblich die obgenande Dorffer ein Viertel daran, als lang biß solche Gülte wieder abgekaufft oder absterben werden. Und von der Schencke wegen ist unser Meynung, daß eine Party mit der andern Schencke nichts zu schaffen haben soll, es were dann, daß sie zu rath würden, sambtlich ein Schencke zu tunde, daran sollen die Dörffer ein Viertel geben, item von der Landwerr wegen haben wir gerathschlaget, daß die von Caub zu ihrem Theyl, und die Dörffer zu ihrem theyl iegliche seine Landwehr und Termeney verwahren, versorgen und ausrichten solle, als daß von alter biß herkommen ist, Item von des Beholtzens wegen, der burgk zu Caub und zu Sauwerburgk wollen wir, daß die armen Leute, des fürbasser ab seyn sollen, item von der fronung wegen der dreyen Dörffer, das wollen wir mit unsers Ambtleuten bestellen, daß sie das glimpflich halten sollen, daß die armen leute das erzügen mögen, Item wir meinen auch die armen Leut in den Dörffern zu versorgen, von der Fron wegen des Marstalles zu Caub, uff der burgk, der bißher in der Statt gewessen ist, daß die armen leute das auch erzügen mögen, Item ist unsere meynung, daß man in den obgenanten dreyen Dörffern sieben Schöffen haben solle, der eine ein Schultheys sey, und daß die ein Dorffggerichte halten, und daß die vorgedachte Dörffer in dasselbe Gericht gehören sollen, daselbst umb Schuld, Scheldwort und solche geringe Sachen zu richten, also underschiedlich, ob einer von Caub an der armen Leuth eines in den vorigen Dörffern umb Schuld und solche Sachen zu sprechen hette, daß er ihme dann nachfahren soll, an dasselbe Dorffgerichte, daß da mit Rechte auszutragen; hette aber der armen leut einer an einigen von Caub in solchen sachen icht zu sprechen, daß der dem auch an das Gerichte zu Caub soll nachfahren; hetten aber frembde und Ausleute an die vorgenanten armen Leute in der Dorffern icht zu zusprechen umb solche vorgerührten Sachen, daß die ihn auch an das obgedachte Dorffgericht sollen nachfahren, doch alles also, ob derjenige der also angesprochen worden, ein Schöpff werr, daß der als dann nicht zu Gerichte sitzen noch Urtheyl in den Sachen sprechen soll, hette aber einer oder mehr von Caub an die vorged. Dörffer sambtlich oder eines besonder zu sprechen, oder hette einer oder mehr aus den vorgenandnten Dörffern an die von Caub sambtlich zu sprechen, darumb sollen sie von beyden Seiten kommen vor unser Amptleuthe zu Bacharach und Zollschreiber und zu Caub, und das da vor ihn austragen, warumb aber sie dieselben unser Amptleute und Zollschreiber nicht gerechten könten, daß soll uns und unsers erben behalten sein, daß fürbaß zu handeln, als sich gebühren wird, auch wollen wir was brieffe sich vor Tatum dißes Brieffes vor Gericht zu Caub verhandelt und verlauffen haben, daß die auch an demselben Gericht ausgetragen sollen werden, was aber Habs und Häupte, und Eigen und Erbe, oder andere solche schwere Sachen antreffe, darumb sollen sie vor das Gericht zu Caub kommen und das daselbst austragen, wann sich auch die obgedachte Sieben, des Dorffgerichtes umb etwas Sachen, die dann vor sie gehören, obs vorgeschrieben steht nicht verstehen, darumb sollen sie sich an dem Gerichte zu Caub erfahren, und das rechte da holen, und die von Caub sollen fürbaß darin mehr ihre rechte zu Altzey holen, und waß sie sich nicht verstunden, daselbst herfahren. Item daß die von Caub keinen von den obgenanden Dörffern zu Caub bekümmern sollen, desgleichen die von den Dörffern auch keinen von Caub bey ihnen bekümmern sollen, dann welcher an den andern zu sprechen hat, daß der dem Nachfahr und ihn anlange an dem Gerichte, darinne er dann gesessen ist. Item daß die von Caub und die Dörffer, es mit den Weiden und Wälder indwederseit halten und der gebrauchen und niesen sollet, als das von alter bisher kommen ist. Item daß kein Schöpffen zu Caub, oder in den Dörffern, die an dem Gerichte daselbst sitzen, niemands Worte thun, oder Fürsprecher seyn sollen, vor ihre selbst Gerichte. Item wer dem andern uff sein Gut zu Caub oder in den Dörffern am Gerichte klaget, dem soll das Gerichte daselbst, das mit ihrem geschwornen gepüdel verkünden, daß er sich wisse zu verantworten. Item wer Schuld an den obgenanden Gerichten zu Caub und in den Dörffern mit Gerichtsrecht erlangt, den soll man richten uff fahrender haab, als fern das erlangen mag und wo gebresteß daran werr, so soll man fürbasser greiffen zu Eigen und Erbe. Item wir wollen auch daß die arme leute in dem Suwerthale under Surburgk wohnhafftig fürbasser Stürr und bete frey sollen seyn und sie sollen ihren gantzen Harnisch fürbasser allweg uff der burgk zu Sauwerburgk haben und das Schloss zu Surburgk helffen behüten, weme und welcher Zeit ihn unser Ambtman das entbüdet. Item wir wollen auch daß fürbasser alzeit, so die von Bacharach und von Caub ihre Stüer und Bete setzen werden, daß sie dann ihre Ambtleuthe und Zollschreiber bey ihn zu ihn nehmen und das nach ihrem Rathe handeln sollen, auch haben wir uns und unsers Erben Pfaltzgraven bey Rheyn behalten, daß wir die vorgeschriebene Stück und Sachen alle oder eins theils hernach ändern und darzusetzen mögen, als uns dan zu Zeiten das beste, und ein nothurftt düncket seyn und zu verkund diesser ordnung haben wir unser insiegel an diessen brieff thun hencken, geben und geschehen zu Bacharach uf den Montag nach sanct Bartholomees tag nach Christi geburt in dem Vierzehenhundersten und neunzehenden Jahr.

L.S.

Concordat cum originali 5ten Juni 1639